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Haftpflichtversicherung für Zahnärzte*

Niedergelassene Zahnärzte/Zahnärztinnen (Beiträge inkl. Steuer) ohne private Haftpflicht:

Versicherungssumme
Einzelpraxis
Gemeinschaftspraxis
3 Millionen
314,73 €
280,88 €
5 Millionen
348,58 €
311,35 €
10 Millionen
416,29 €
372,28 €

Niedergelassene Zahnärzte/Zahnärztinnen (Beiträge inkl. Steuer) mit privater Haftpflicht:

Versicherungssumme
Einzelpraxis
Gemeinschaftspraxis
3 Millionen
338,53 €
304,68 €
5 Millionen
372,38 €
335,15 €
10 Millionen
440,09 €
396,08 €

Niedergelassene Zahnärzte/Zahnärztinnen (Beiträge inkl. Steuer) mit privater Haftpflicht und einem angestellten Zahnarzt:

Versicherungssumme
Einzelpraxis
Gemeinschaftspraxis
5 Millionen
507,80 €
457,02 €
10 Millionen
660,14 €
594,12 €

Angestellte Zahnärzte/Zahnärztinnen mit privater Haftpflicht

Versicherungssumme
Jahresbeitrag inkl. steuer
3 Millionen
169,27 €
5 Millionen
186,20 €
10 Millionen
220,05 €

Angestellte Zahnärzte/Zahnärztinnen mit privater Haftpflicht

Versicherungssumme
Jahresbeitrag inkl. steuer
3 Millionen
38,80 €
5 Millionen
42,38 €
10 Millionen
50,44 €

Die Highlights

*In allen Varianten sind Rabatte berücksichtigt!

*Beiträge für ein MVZ fragen Sie bitte bei uns an!

Sehr günstiger Versicherungsschutz für angestellte Zahnärzte

Ebenfalls mitversichert ist i. d. R. die private Haftpflichtversicherung. Die Prämie für den Versicherungsschutz beträgt nur 169,27 € inkl. Steuer p.a. und beinhaltet auch die private Haftpflicht.

Da diese Prämie auch steuerlich geltend gemacht werden kann, reduziert sich der Nettoaufwand in etwa auf die Prämie einer privaten Haftpflichtversicherung, die auch die Familie bzw. den Lebensgefährten/in miteinschließt. Insofern spricht alles dafür, dass sich angestellte Zahnärzte selbst im Bereich der Berufshaftpflicht versichern.

Die Haftung von Zahnärzten und der richtige Versicherungsschutz

Die Haftung von Zahnärzten ist durchaus komplex. Zuerst ist zu unterscheiden, ob der Zahnarzt freiberuflich in eigener Praxis tätig ist oder als angestellter Zahnarzt arbeitet.

Die Haftungsgrundlagen

Grundsätzlich können Patienten auf Grund des Behandlungsvertrags (§§ 280 ff. BGB) oder aufgrund einer deliktischen Haftung (§ 823 BGB) gegen den Praxisinhaber vorgehen. Der Praxisinhaber haftet für die Tätigkeiten seiner Angestellten. Der angestellte Zahnarzt/ärztin ist arbeitsrechtlich der Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers. Es besteht ein arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch der Arbeitnehmer bei leichter bis mittlerer Fahrlässigkeit.

Es bringt dem Praxisinhaber also nichts, wenn er seinem angestellten Zahnarzt eine eigene Berufshaftpflichtversicherung zwingend vorschreibt. Der Patient kann auf Grund des Behandlungsvertrags gegen den Praxisinhaber vorgehen, auch wenn er ihn nicht persönlich behandelt hat. Deshalb sollte man seine angestellten Zahnärzte unbedingt in den Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung einschließen.

Dennoch sollte der Praxisinhaber darauf achten, dass eine eigene Berufshaftpflichtversicherung des angestellten Zahnarztes besteht. Denn der Praxisinhaber hat bei grober Fahrlässigkeit eine Regressmöglichkeit gegen den angestellten Zahnarzt. Dieser Regressanspruch ist durch die eigene Berufshaftpflichtversicherung des angestellten Zahnarztes gedeckt.

Der Patient kann aber auch gegen den angestellten Zahnarzt auf Grund der oben beschriebenen deliktischen Handlung selbst vorgehen. Die Berufshaftpflichtversicherung des angestellten Zahnarztes tritt ebenfalls in solchen Fällen ein.

Die Berufshaftpflichtversicherung deckt darüber hinaus auch persönliche Nebentätigkeiten (z. B Gutachtertätigkeit, Behandlungen im Freundeskreis) und das sog. ärztliche Restrisiko (Erste-Hilfe-Leistung) ab.